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§ 18 SV

Fassungen
20.12.2008 bis 23.12.2009 — BGBl. II Nr. 480/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 23/2023
§ 1831.10.201230.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 1824.12.200930.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 1820.12.200823.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 1821.05.200819.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 166/2008
§ 1801.03.200720.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 451/2006
§ 1801.10.200528.02.2007 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 1801.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.12.2008BGBl. II Nr. 480/2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009danach: BGBl. II Nr. 485/2009

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Suchtgifte der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (Paragraph 21,) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten oder Zahnärzten mit Berechtigung zur Verordnung mit Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Absatz eins, erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung, und möglichst vor der Abgabe des Suchtgiftes, über die Abgabe zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einer mit einer Suchtgiftvignette versehenen Suchtgift-Einzelverschreibung der Apotheke nachzureichen, die die Abgabe vorgenommen hat. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden; als Übersendung gilt auch die Übermittlung in elektronischer Form, wenn sichergestellt ist, dass die übermittelte Notfallverschreibung ausschließlich auf einem Empfangsgerät der betreffenden Behörde einlangt. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des Paragraph 9, dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40103157