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§ 6 DLSG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 114/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 601.01.200631.12.2019 BGBl. I Nr. 114/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 114/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Deckung des Aufwandes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 7, EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (Paragraph 4, Absatz 3,) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40069465