Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsscheckgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Deckung des Aufwandes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 7, EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (Paragraph 4, Absatz 3,) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.
(3)Absatz 3,Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210869