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§ 5 UUG 2005

Fassungen
01.01.2006 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 501.08.201722.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 102/2017
§ 517.12.201431.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 89/2014
§ 516.05.201216.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 501.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 40/2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren

Grundsätze des Untersuchungsverfahrens

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Untersuchungen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes haben als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen dürfen nicht darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären.
  3. Absatz 3,Der Umfang der Untersuchung hat sich nach dem Ausmaß und der Art des Vorfalls sowie nach den voraussichtlichen Erkenntnissen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu richten.
  4. Absatz 4,Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Untersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Untersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Untersuchungen am Unfallort sind schnellstmöglich abzuschließen, damit die Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
  5. Absatz 5,Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.

Schlagworte

Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069545