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§ 5 UUG 2005

Fassungen
01.08.2017 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 102/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 501.08.201722.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 102/2017
§ 517.12.201431.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 89/2014
§ 516.05.201216.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 501.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 102/2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unter den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einer Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und einer Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie einer Untergrundbahn (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren;
    2. Ziffer 2
      Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz-SchFG und eines österreichischen Seeschiffes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SeeSchFG;
    3. Ziffer 3
      Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 a und Ziffer 2 b, ba und bb des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103,
    zu verstehen.
  2. Absatz 2,Als Unfall im Bereich Schiene gilt jedes unerwünschte oder unbeabsichtigte plötzliche Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in die Kategorien
    1. Ziffer eins
      Kollisionen,
    2. Ziffer 2
      Entgleisungen,
    3. Ziffer 3
      Unfälle auf Bahnübergängen,
    4. Ziffer 4
      Unfälle mit Personenschaden, die von in Bewegung befindlichen Schienenfahrzeugen verursacht wurden,
    5. Ziffer 5
      Brände und sonstige Unfälle
    eingeteilt.
  3. Absatz 3,Als schwerer Unfall im Bereich Schiene gelten Zugkollisionen oder Zugentgleisungen, bei denen mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt werden oder bei denen Schienenfahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro nehmen und die Regelung und die Steuerung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn eindeutig betroffen sind sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement.
  4. Absatz 4,Als Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
  5. Absatz 5,Als schwerer Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 10, gilt als Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
  7. Absatz 7,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 10, gilt als schwerer Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.
  8. Absatz 8,Als Störung gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt.
  9. Absatz 9,Als schwere Störung gilt eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
  10. Absatz 10,Als Vorfälle nach diesem Bundesgesetz gelten Unfälle gemäß Absatz 2 bis 7 sowie Störungen gemäß Absatz 8 und 9, Abweichend davon gelten im Bereich der Seeschifffahrt Unfälle und Vorkommnisse gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/18/EG als Vorfälle.
  11. Absatz 11,Als Ursachen gelten Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Vorfall geführt haben.
  12. Absatz 12,Als tödliche Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfallzeitpunkt den Tod zur Folge hat.
  13. Absatz 13,Als schwere Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die
    1. Ziffer eins
      einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Verletzung erfordert oder
    2. Ziffer 2
      Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
    3. Ziffer 3
      Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen oder
    4. Ziffer 4
      Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
    5. Ziffer 5
      Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
    6. Ziffer 6
      Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
  14. Absatz 14,Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Untersuchungsverfahren zum Zweck der Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der möglichen Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.
  15. Absatz 15,Untersuchungsbeauftragte sind Bedienstete der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes und andere Personen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zur Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung eingesetzt werden.

Schlagworte

Hauptbahn, Nebenbahn, Anschlussbahn, Nervenstrang, Muskelstrang, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. I Nr. 103/2003

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40194195