Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungsakte und andere Akten über Vorfälle sind in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2)Absatz 2,Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
NOR40069558