Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Akten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2)Absatz 2,Die Frist für die Aufbewahrung von Akten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 20 Jahre. Alle anderen Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40139243