Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sicherheitsbericht
§ 19.Paragraph 19,
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten des jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Der Bericht ist bis spätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40139244