Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.Paragraph 3, (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.
(2)Absatz 2,Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40070285