Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.11.2005 bis 15.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.11.200515.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2005 · aufgehoben
§ 322.10.200528.11.2005 BGBl. II Nr. 348/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.11.2005BGBl. II Nr. 389/2005

Außerkrafttretensdatum

15.12.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.

  1. Absatz eins a,Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, ist ab 28. November 2005 die Verwendung von Vögeln in geschlossenen Räumen zum Zweck der Vorführung im Rahmen von Zirkus-, Varieté-, Theater- oder anderen Vorführungen der Unterhaltungskunst unter amtstierärztlicher Überwachung bei Einhaltung folgender Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung wird bei der Behörde mindestens drei Werktage vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der gezeigten Vögel angezeigt;
    2. Ziffer 2
      der Tierbesitzer bestätigt schriftlich, dass die Vögel in den letzten vier Wochen vor der Veranstaltung innerhalb einer Betreuungseinheit in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten wurden oder der Tierbesitzer eine Bestätigung des österreichischen Referenzlabors für Geflügelpest, die nicht älter als eine Woche ist, über eine serologische Untersuchung der Vögel mit negativem Ergebnis vorlegt;
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass im Rahmen der Veranstaltung jeder direkte oder indirekte Kontakt zu anderen Vögeln ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

Schlagworte

Zirkusvorführung, Varietévorführung, Theatervorührung

Gesetzesnummer

20004364

Dokumentnummer

NOR40071000