Rechtstracker.at

§ 42 ZÄG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4201.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 126/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach Art, Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. Ziffer eins
      Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art, Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070415