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§ 42 ZÄG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4201.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach "Art". Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. Ziffer eins
      Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach "Art". Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40150087