Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung
Berufseinstellung
§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.Paragraph 43, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische ZahnärztekammerIm Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer
die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR40070416