Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung
Berufseinstellung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(1a)Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische ZahnärztekammerIm Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Dokumentnummer
NOR40099835