Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
die geistiges Eigentum Dritter sind;
die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(2)Absatz 2,Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten sind Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015
Dokumentnummer
NOR40070620