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§ 3 IWG

Fassungen
18.07.2015 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 76/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 319.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.07.2015BGBl. I Nr. 76/2015

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
    1. Ziffer eins
      deren Bereitstellung
      1. Litera a
        nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. Litera b
        nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
    2. Ziffer 2
      die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
    3. Ziffer 3
      zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    4. Ziffer 3 a
      die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
    5. Ziffer 4
      die geistiges Eigentum Dritter sind;
    6. Ziffer 5
      die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
    7. Ziffer 6
      die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
    8. Ziffer 7
      die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
    9. Ziffer 8
      die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.
  2. Absatz eins a,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.
  3. Absatz 2,Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten sind Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Bildungseinrichtung

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172221