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§ 4 IWG

Fassungen
18.07.2015 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 76/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 418.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 419.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.07.2015BGBl. I Nr. 76/2015

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    öffentliche Stelle:
    1. Litera a
      der Bund,
    2. Litera b
      bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
    3. Litera c
      Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      • Strichaufzählung
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      • Strichaufzählung
        überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,
    4. Litera d
      Unternehmungen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, des Artikel 127, Absatz 3, B-VG und des Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      • Strichaufzählung
        überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 10 000 für Unternehmungen gemäß Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG unbeachtlich ist,
    5. Litera e
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera a bis d zusammensetzen.
  2. Ziffer 2
    Dokument:
    1. Litera a
      jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
    2. Litera b
      ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
  3. Ziffer 3
    ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
    ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.
  4. Ziffer 4
    Weiterverwendung:
    die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
  5. Ziffer 5
    maschinenlesbares Format:
    Ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
  6. Ziffer 6
    offenes Format:
    Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
  7. Ziffer 7
    formeller, offener Standard:
    Ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
  8. Ziffer 8
    Hochschule:
    Eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Tonmaterial, Bildmaterial

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172222