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§ 5 IWG

Fassungen
18.07.2015 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 76/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 518.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 519.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.2015BGBl. I Nr. 76/2015

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

römisch zwei. Abschnitt
Weiterverwendung

Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
  2. Absatz 2,Geht aus dem Antrag im Sinne des Absatz eins, der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
  3. Absatz 3,Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (Paragraphen 12 und 13)
    1. Ziffer eins
      die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
    2. Ziffer 2
      die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder
    3. Ziffer 3
      ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder Ziffer 4, darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
  5. Absatz 5,Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Absatz 3, genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.
  6. Absatz 6,Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172223