Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sondenbuch
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat für jede Sonde ein Sondenbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
ein Bohrlochbild gemäß § 43 oder § 44 der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, in der jeweils geltenden Fassung;ein Bohrlochbild gemäß Paragraph 43, oder Paragraph 44, der Markscheideverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung; einen vollständigen Plan der Ausrüstung des Bohrloches mit den zugehörigen Werkstoffangaben;
Aufzeichnungen über Betriebsdrücke sowie Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Sonde durchgeführten Arbeiten;
Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 48) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (Paragraph 48,) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
Angaben zu den Prüfungsintervallen;
Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Sonde betreffende Ereignisse.
(2)Absatz 2,Das Sondenbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Dokumentnummer
NOR40070961