Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sondenbuch
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat für jede Sonde ein Sondenbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
ein Bohrlochbild (§ 40a);ein Bohrlochbild (Paragraph 40 a,);
einen vollständigen Plan der Ausrüstung des Bohrloches mit den zugehörigen Werkstoffangaben;
Aufzeichnungen über Betriebsdrücke sowie Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Sonde durchgeführten Arbeiten;
Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 48) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (Paragraph 48,) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
Angaben zu den Prüfungsintervallen;
Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Sonde betreffende Ereignisse.
(2)Absatz 2,Das Sondenbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40144978