Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Prüfungen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:
vor Beginn der Arbeiten;
bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:
wiederkehrend;
bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.Die in Absatz eins und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070960