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§ 48 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Prüfungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
    1. Ziffer eins
      beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
    2. Ziffer 2
      bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:
      vor Beginn der Arbeiten;
    3. Ziffer 3
      bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
    1. Ziffer eins
      beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:
      wiederkehrend;
    3. Ziffer 3
      bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070960