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§ 47 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Absetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Dichtheit der einzelnen Ringräume;
    3. Ziffer 3
      Art, Menge und Zusammensetzung der einzuleitenden Medien;
    4. Ziffer 4
      Lagerstättenparameter des vorgesehenen Zielhorizontes;
    5. Ziffer 5
      Druckverhältnisse in den geöffneten durchlässigen Horizonten;
    6. Ziffer 6
      Angaben über Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie über andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche.
  2. Absatz 2,Bei der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist Vorsorge zu treffen, dass diese nicht in andere als in die dafür bestimmten geologischen Strukturen gelangen können.
  3. Absatz 3,Paragraph 46, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Bei der Auswahl und Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung des Bohrloches nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Vor der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist das damit verbundene Gefahrenpotenzial zu beurteilen und sind gegebenenfalls technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070959