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§ 625 ASVG

Fassungen
01.01.2005 bis 18.11.2005 — BGBl. I Nr. 132/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 62519.08.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 63/2010
§ 62501.01.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 62501.09.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 62501.07.200931.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 62501.01.200830.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 62501.01.200631.12.2007 § → § · 1 Dokument
§ 62529.12.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 155/2005 · 2 Dokumente
§ 62519.11.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2005
§ 62501.01.200518.11.2005 BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 625,

Anmerkung, Absatz eins bis 7 treten mit 19.11.2005 in Kraft)

  1. Absatz 8,Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
  2. Absatz 9,Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Absatz 11, sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Absatz 12, zu vermindern.
  3. Absatz 10,Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
  4. Absatz 11,Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.
  5. Absatz 12,Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, entstehen (Fusionskosten);
    2. Ziffer 2
      der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.
  6. Absatz 13,Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Absatz 9, abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Absatz 12, Ziffer eins, nicht mehr berücksichtigt werden.
  7. Absatz 14,Für den Hauptverband sind die Absatz 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Absatz 9, zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40071050