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§ 625 ASVG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 62519.08.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 63/2010
§ 62501.01.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 62501.09.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 62501.07.200931.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 62501.01.200830.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 62501.01.200631.12.2007 § → § · 1 Dokument
§ 62529.12.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 155/2005 · 2 Dokumente
§ 62519.11.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2005
§ 62501.01.200518.11.2005 BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 625,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 18a Absatz 2, Ziffer eins, 18 b, samt Überschrift, 35 Absatz 4, Litera b,, 53 Absatz 3, Litera b,, 59 Absatz 3, 68 a, samt Überschrift, 70 Absatz eins, 70 a, Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, 77, Absatz 6 und 8, 91 Absatz eins, 175, Absatz 5, Ziffer 3, 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 226 Absatz 4, 227, Absatz eins, Ziffer eins, 230, Absatz 2, Litera c,, 264 Absatz eins, Ziffer 5, 293, Absatz eins, 360 a, samt Überschrift, 447 Absatz 2 a, 459 d, samt Überschrift, 479 Absatz 2, Ziffer eins, 607, Absatz 13, 619, Absatz 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2007 Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2005 Paragraph 31 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    4. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. September 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, 44, Absatz eins, Ziffer 2, 203, Absatz 2, 210, Absatz eins, 212, Absatz 3 und 471 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Absatz 8 bis 14 und die Paragraphen 32 b, Absatz eins und eins a, 32 e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Absatz eins, Ziffer 14, 70, Absatz 2, 76 a, Absatz eins, 76 b, Absatz 3 und 3 a, 230 Absatz 2, Litera h,, 308 Absatz eins a, 311, Absatz 2, 421, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Absatz 7, 440, Absatz 6, 442, Absatz eins, 2 und 5, 442 c samt Überschrift, 506a, 609 Absatz 7 und 8 sowie 617 Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz eins a,Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 2,Die Paragraphen 225, Absatz 3, 226, Absatz 3 und 254 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 59, Absatz 3, 68 a, sowie 225 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
  6. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  7. Absatz 6,Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt römisch vier a des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
  8. Absatz 7,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  9. Absatz 8,Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
  10. Absatz 9,Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Absatz 11, sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Absatz 12, zu vermindern.
  11. Absatz 10,Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
  12. Absatz 11,Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.
  13. Absatz 12,Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      für längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, entstehen (Fusionskosten);
    2. Ziffer 2
      der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.
  14. Absatz 13,Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Absatz 9, abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Absatz 12, Ziffer eins, nicht mehr berücksichtigt werden.
  15. Absatz 14,Für den Hauptverband sind die Absatz 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Absatz 9, zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40095020