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§ 31 FSG

Fassungen
01.03.2006 bis 10.01.2008 — BGBl. I Nr. 152/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.09.200918.01.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011
§ 3111.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2008
§ 3101.03.200610.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 152/2005
§ 3101.07.200528.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 15/2005
§ 3102.04.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 15/2005
§ 3101.10.200201.04.2005 § → § BGBl. I Nr. 81/2002
§ 3125.05.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 81/2002
§ 3101.07.200124.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 25/2001
§ 3131.03.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 25/2001
§ 3101.11.199730.03.2001 BGBl. I Nr. 120/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. I Nr. 152/2005

Außerkrafttretensdatum

10.01.2008danach: BGBl. I Nr. 31/2008

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

7. Abschnitt
Andere Dokumente

Mopedausweis

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
    3. Ziffer 3
      ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
    4. Ziffer 4
      noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters
    5. Ziffer 5
      kein Lenkverbot besteht.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,)
  3. Absatz 3,Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Absatz eins, den Mopedausweis auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,
    2. Ziffer 2
      die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und
    3. Ziffer 3
      eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
    Die Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.
  4. Absatz 3 a,Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermächtigten Einrichtung;
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie
    3. Ziffer 3
      die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug”.
    Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
  5. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
  6. Absatz 5,Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  7. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins und Absatz 3 a,,
    2. Ziffer 2
      die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
    3. Ziffer 3
      die Form und den Inhalt des Ausweises.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen
Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis
ersichtlich.

Schlagworte

Ausbildungsstätte

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071558