Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
7. Abschnitt
Andere Dokumente
Mopedausweis
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,) (3)Absatz 3,Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Abs. 1 den Mopedausweis auszustellen, wennAb der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Absatz eins, den Mopedausweis auszustellen, wenn
der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,
die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und
eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.
(3a)Absatz 3 a,Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:
der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermächtigten Einrichtung;
eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowieeine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie
die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug”.
Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
(5)Absatz 5,Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und Abs. 3a,den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins und Absatz 3 a,,
die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist unddie fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
die Form und den Inhalt des Ausweises.
Anmerkung
Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich.
Schlagworte
Ausbildungsstätte
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40096178