Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegtParagraph 40, (1) Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 35,, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2)Absatz 2,Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3)Absatz 3,Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Schlagworte
Bezirkszahnärztevertreter, Bezirkszahnärztevertreterin
Dokumentnummer
NOR40071872