Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 35,, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2)Absatz 2,Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3)Absatz 3,Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Schlagworte
Bezirkszahnärztevertreter, Bezirkszahnärztevertreterin
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40097455