Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.Paragraph 89, (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2)Absatz 2,Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(4)Absatz 4,Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 68, Absatz 6, auch im Verfahren zweiter Instanz.
Dokumentnummer
NOR40071921