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§ 89 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013
§ 8901.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufungsverfahren

Paragraph 89, (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.

  1. Absatz 2,Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
  2. Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
  3. Absatz 4,Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 68, Absatz 6, auch im Verfahren zweiter Instanz.

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071921