Rechtstracker.at

§ 89 ZÄKG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013
§ 8901.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufungsverfahren

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
  2. Absatz 2,Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
  4. Absatz 4,Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 68, Absatz 6, auch im Verfahren zweiter Instanz.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40095690