Rechtstracker.at

§ 1k KDV 1967

Fassungen
01.01.2006 bis 17.11.2014 — BGBl. II Nr. 412/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1k heute29.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 91/2024
§ 1k21.10.201628.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2016
§ 1k18.11.201420.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2014
§ 1k01.01.200617.11.2014 BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins k

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 412/2005

Außerkrafttretensdatum

17.11.2014danach: BGBl. II Nr. 290/2014

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Festsetzung des Eigengewichtes

Paragraph eins k,

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG, oder 2003/37/EG definierten Klassen angehören und für die eine Richtlinie zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 70/156/EWG, abzüglich 75 kg;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 70/156/EWG;
  3. Ziffer 3
    für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e:
    das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2002/24/EG;
  4. Ziffer 4
    für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG abzüglich 75 kg;
  5. Ziffer 5
    für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40072393