Rechtstracker.at

§ 1k KDV 1967

Fassungen
18.11.2014 bis 20.10.2016 — BGBl. II Nr. 290/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1k heute29.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 91/2024
§ 1k21.10.201628.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2016
§ 1k18.11.201420.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2014
§ 1k01.01.200617.11.2014 BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins k

Inkrafttretensdatum

18.11.2014BGBl. II Nr. 290/2014

Außerkrafttretensdatum

20.10.2016danach: BGBl. II Nr. 287/2016

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Festsetzung des Eigengewichtes

Paragraph eins k,

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, oder 2003/37/EG definierten Klassen angehören und für die eine Richtlinie zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2007/46/EG, abzüglich 75 kg;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2007/46/EG;
  3. Ziffer 3
    für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e:
    das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2002/24/EG;
  4. Ziffer 4
    für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG abzüglich 75 kg;
  5. Ziffer 5
    für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40165755