Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, fürDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im Paragraph 12, nichts anderes bestimmt ist, für
die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (§ 2 Z 1) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowiedie in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (Paragraph 2, Ziffer eins,) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowie
für Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, nicht eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV),
soweit diese in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
(2)Absatz 2,Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten die § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 11 und 14 bis 16.Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Absatz eins, umfasst sind, gelten die Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 sowie die Paragraphen 5, 11 und 14 bis 16,
(3)Absatz 3,Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 6, 10 bis 12, 14 und 15,
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40072639