Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, fürDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im Paragraph 12, nichts anderes bestimmt ist, für
die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (§ 2 Z 1) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowiedie in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (Paragraph 2, Ziffer eins,) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowie
für Ultraleichtluftfahrzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (UAV Klasse 2),
soweit diese in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
(2)Absatz 2,Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 10, 11 und 14 und 15.Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Absatz eins, umfasst sind, gelten Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 sowie die Paragraphen 5, 10, 11 und 14 und 15,
(3)Absatz 3,Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 6, 10 bis 12, 14 und 15,
(4)Absatz 4,Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, nicht anzuwenden.Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247468