Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:
Anhang 16: Anhang 16, Band I, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.Anhang 16: Anhang 16, Band römisch eins, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF. Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.
Schlagworte
Kurzstartkonfiguration
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247469