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§ 6 ZLZV 2005

Fassungen
15.12.2005 bis 24.05.2010 — BGBl. II Nr. 425/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute15.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 378/2022
§ 625.05.201014.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2010
§ 615.12.200524.05.2010 BGBl. II Nr. 425/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.2005BGBl. II Nr. 425/2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2010danach: BGBl. II Nr. 144/2010

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß Paragraph 4, oder einer Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt, erteilen:
    1. Ziffer eins
      zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
    2. Ziffer 2
      um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
    3. Ziffer 3
      für Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung gemäß Anhang 2 der Verordnung (EG) 1592 aus 2002,;
    4. Ziffer 4
      für Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war und für die keine zivile Musterzulassung durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugtype,
    2. Ziffer 2
      das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
    4. Ziffer 4
      der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
    5. Ziffer 5
      der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
    6. Ziffer 6
      der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
    7. Ziffer 7
      bei Luftfahrzeugen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat für die Verwendung eines bereits musterzugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges in Bezug auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
  5. Absatz 5,Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  6. Absatz 6,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Schlagworte

Feuerbekämpfung, Hoheitszeichen

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40072644