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§ 6 ZLZV 2005

Fassungen
ab 15.10.2022 — BGBl. II Nr. 378/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute15.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 378/2022
§ 625.05.201014.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2010
§ 615.12.200524.05.2010 BGBl. II Nr. 425/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2022BGBl. II Nr. 378/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß Paragraph 4, oder einer Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt, erteilen:
    1. Ziffer eins
      zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
    2. Ziffer 2
      um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
    3. Ziffer 3
      für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (historisch), Litera b, (Experimental), Litera d, (ehemalige militärisch genutzte) sowie Litera g, (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1;
    4. Ziffer 4
      im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß Paragraph 20, LFG.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugtype,
    2. Ziffer 2
      das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
    4. Ziffer 4
      der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
    5. Ziffer 5
      der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
    6. Ziffer 6
      der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
    7. Ziffer 7
      bei Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  5. Absatz 5,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Schlagworte

Feuerbekämpfung, Hoheitszeichen

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247473