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§ 5 ZLZV 2005

Fassungen
ab 15.10.2022 — BGBl. II Nr. 378/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute15.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 378/2022
§ 515.12.200514.10.2022 BGBl. II Nr. 425/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.10.2022BGBl. II Nr. 378/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zulässigkeit von Flügen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6,, im Fluge nur verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      wenn ein Lärmzeugnis gemäß Paragraph 4, gültig vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.
    Die Paragraphen 10 und 11 bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Absatz eins, jedenfalls zulässig.

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247472