Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zulässigkeit von Flügen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6,, im Fluge nur verwendet werden:
wenn ein Lärmzeugnis gemäß § 4 gültig vorliegt oderwenn ein Lärmzeugnis gemäß Paragraph 4, gültig vorliegt oder
bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 18 LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.
Die §§ 10 und 11 bleiben davon unberührt.Die Paragraphen 10 und 11 bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Absatz eins, jedenfalls zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247472