Rechtstracker.at

Anl. 1/lF

Fassungen
01.09.2004 bis 31.08.2006 — BGBl. II Nr. 277/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/lF heute01.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 204/2024
Anl. 1/lF01.09.202331.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2023
Anl. 1/lF01.09.202231.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 267/2022
Anl. 1/lF01.09.202131.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
Anl. 1/lF01.09.201931.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 107/2019
Anl. 1/lF01.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2018
Anl. 1/lF01.09.201731.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 219/2016
Anl. 1/lF25.10.201231.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 352/2012
Anl. 1/lF01.09.200624.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 321/2006
Anl. 1/lF01.09.200431.08.2006 BGBl. II Nr. 277/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, l, F

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 277/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 321/2006

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche, 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten:

vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3,

Text

Anlage A/lF

_______________

LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM

ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

DRITTER TEIL

SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFEL

1. UNTERSTUFE

Wie Lehrplan des Gymnasiums.

2. OBERSTUFE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

____________________________________________________________________

aa) Pflicht-       Klassen und Wochenstunden      Summe  Lehrver-

gegenstände                                       Ober-  verpflich-

                 5. Kl.  6. Kl.  7. Kl.  8. Kl.   stufe  tungsgruppe

____________________________________________________________________

Religion ........   2       2       2       2      8        (III)

Deutsch .........   3       3       3       3     12         (I)

Erste lebende

Fremdsprache ....   3       3       2       3     11         (I)

Latein ..........   3       3       3       3     12         (I)

Zweite lebende

Fremdsprache *)..   3       3       2       3     11         (I)

Dritte lebende

Fremdsprache *)..   3       3       2       3     11         (I)

Geschichte und

Sozialkunde/

Politische

Bildung .........   1       2       2       2      7         III

Geographie und

Wirtschafts-

kunde ...........   2       1       2       2      7        (III)

Mathematik ......   3       3       2       3     11        (II)

Biologie und

Umweltkunde .....   2       2       -       2      6         III

Chemie ..........   -       -       2       2      4        (III)

Physik ..........   -       2       2       2      6        (III)

Psychologie und

Philosophie .....   -       -       2       2      4         III

Informatik ......   2       -       -       -      2          II

Musikerziehung ..   2       1)                     3)

                             )    2 *1)   2 *1      ) +4     (IVa)

Bildnerische                 )                      )

Erziehung .......   2       1)                     3)       (IVa)

Leibesübungen ...   3       2       2       2      9        (IVa)

____________________________________________________________________

Summe der

Pflichtgegen-

stände             31      31      32      36    130

                          --------------------

____________________________________________________________________

bb) Wahlpflicht-

gegenstände .....                   6              6

____________________________________________________________________

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) 130

------------

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

*1) Alternative Pflichtgegenstände.

  1. Sub-Litera, b, b
    Wahlpflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

  1. Litera c
    UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:

LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,

Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch,

Kroatisch)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).

Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).

Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt “Leistungsfeststellung” des Dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.

Kompetenzniveaus und Lernjahre

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ERS) des Europarates.

Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.

Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.

Nach dem 1. Lernjahr (6. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1

Lesen, Schreiben: A2

Nach dem 2. und 3. Lernjahr (8. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen,

Schreiben: A2

Lesen: B1

MATHEMATIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

PHYSIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40072959