Rechtstracker.at

Anl. 1/lF

Fassungen
01.09.2006 bis 24.10.2012 — BGBl. II Nr. 321/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/lF heute01.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 204/2024
Anl. 1/lF01.09.202331.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2023
Anl. 1/lF01.09.202231.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 267/2022
Anl. 1/lF01.09.202131.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
Anl. 1/lF01.09.201931.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 107/2019
Anl. 1/lF01.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2018
Anl. 1/lF01.09.201731.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 219/2016
Anl. 1/lF25.10.201231.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 352/2012
Anl. 1/lF01.09.200624.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 321/2006
Anl. 1/lF01.09.200431.08.2006 BGBl. II Nr. 277/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, l, F

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 321/2006

Außerkrafttretensdatum

24.10.2012danach: BGBl. II Nr. 352/2012

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche, 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten:

vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3,

Text

Anlage A/lF

LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.

DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL

1. UNTERSTUFE

Wie Lehrplan des Gymnasiums.

2. OBERSTUFE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch drei)

Deutsch

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

2

3

11

(römisch eins)

Latein

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache *)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Dritte lebende Fremdsprache *)

-

3

3

3

9

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik

3

3

2

3

11

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

2

2

-

2

6

römisch drei

Chemie

-

-

2

2

4

(römisch drei)

Physik

-

2

2

2

6

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

römisch drei

Informatik

2

-

-

-

2

römisch zwei

Musikerziehung

2

1

2 1)

2 1)

3

+4

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

2

1

3

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

31

31

32

36

130

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

_________________

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

1) Alternative Pflichtgegenstände.

bb) Wahlpflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:

LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).

Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).

Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt “Leistungsfeststellung” des Dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.

Kompetenzniveaus und Lernjahre

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ERS) des Europarates.

Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.

Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.

Nach dem 1. Lernjahr (6. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1

Lesen, Schreiben: A2

Nach dem 2. und 3. Lernjahr (8. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2

Lesen: B1

MATHEMATIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

PHYSIK

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40082218