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§ 5 FPG-DV

Fassungen
01.01.2006 bis 12.06.2008 — BGBl. II Nr. 450/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2011 § → § BGBl. II Nr. 204/2011
§ 513.06.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 188/2008
§ 501.01.200612.06.2008 BGBl. II Nr. 450/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 450/2005

Außerkrafttretensdatum

12.06.2008danach: BGBl. II Nr. 188/2008

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

Paragraph 5, (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung 539/01/EG, Amtsblatt Nummer L 081 vom 21.03.2001 Seite 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,

  1. Ziffer eins
    zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
  2. Ziffer 2
    während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  1. Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. Ziffer 2
      als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,) nicht verlassen.
  2. Absatz 3,Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  3. Absatz 4,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2008

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40073031