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§ 5 FPG-DV

Fassungen
13.06.2008 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 188/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2011 § → § BGBl. II Nr. 204/2011
§ 513.06.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 188/2008
§ 501.01.200612.06.2008 BGBl. II Nr. 450/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2008BGBl. II Nr. 188/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. II Nr. 204/2011

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 405 vom 30.12.2006 Seite 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. Ziffer 2
      während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. Ziffer 2
      als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. Absatz 3,Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. Absatz 4,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40098972