Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln
§ 8. (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 6 Z 1 den Tierhaltern überlassen.Paragraph 8, (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach Paragraph 6, Ziffer eins, den Tierhaltern überlassen.
(2)Absatz 2,Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(3)Absatz 3,Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß § 7 Z 2 sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen.Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als "Managementpräparate" und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden.Abweichend von Absatz 2, gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als "Managementpräparate" und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden.
(5)Absatz 5,Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.
(6)Absatz 6,Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TAKG in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(7)Absatz 7,Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 6 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Absatz 6, teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2008
Dokumentnummer
NOR40073159