Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Kontrollen durch den Tiergesundheitsdienst
§ 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen und externen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen und externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.Paragraph 9, (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen und externen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen und externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(3)Absatz 3,Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2008
Dokumentnummer
NOR40073160