Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
§ 5a.Paragraph 5 a,
Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin an die Stelle des Arztes/der Ärztin, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten). Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist im Mitteilungsblatt der Österreichischen Ärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009
Dokumentnummer
NOR40073318