Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
28.03.2015 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 64/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a28.03.201531.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 64/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017
§ 5a24.07.200927.03.2015 § → § BGBl. II Nr. 239/2009
§ 5a30.12.200523.07.2009 BGBl. II Nr. 475/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

28.03.2015BGBl. II Nr. 64/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Ziffer 3, ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen vergleiche Paragraph 9, Absatz 3,).

Text

Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte

Paragraph 5 a,

Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die Zahnärztin/der Zahnarzt an die Stelle der Ärztin/des Arztes, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten);
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen ist;
  3. Ziffer 3
    bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“
    1. Litera a
      die auf Grund der Berufserfahrung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
      2. Sub-Litera, b, b
        Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
      3. Sub-Litera, c, c
        Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
      4. Sub-Litera, d, d
        Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
    2. Litera b
      die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
      3. Sub-Litera, c, c
        dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
      4. Sub-Litera, d, d
        Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
      5. Sub-Litera, e, e
        entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
    3. Litera c
      für die Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in Litera b, Sub-Litera, a, a bis e, e angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2015

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde, Ausbildungsvoraussetzung

Im RIS seit

31.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40169800