Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Z 3 ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen (vgl. § 9 Abs. 3).Ziffer 3, ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen vergleiche Paragraph 9, Absatz 3,).
Text
Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
§ 5a.Paragraph 5 a,
Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Zahnärztin/der Zahnarzt an die Stelle der Ärztin/des Arztes, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten);
die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen ist;
bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“
die auf Grund der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:die auf Grund der Berufserfahrung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
die nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
für die Beurteilung des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in lit. b sublit. aa bis ee angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.für die Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in Litera b, Sub-Litera, a, a bis e, e angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2015
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde, Ausbildungsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40169800