Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Geschäftsführung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt. (2)Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40073530