Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Geschäftsführung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt. (2)Absatz 2,Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR40092594