(1)Absatz eins,Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus je ein Mitglied.Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus je ein Mitglied.