Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2006 bis 04.12.2007 — BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 505.12.200731.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2007
§ 501.01.200604.12.2007 BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 3/2006

Außerkrafttretensdatum

04.12.2007danach: BGBl. I Nr. 91/2007

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind, aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
    zu entsenden ist.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
    3. Ziffer 3
      Prüfung des Jahresabschlusses.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40073531